Seit Januar 2002 kann nun endlich auch der jüngste VW 1302 ein H-Kennzeichen bekommen. Der Hauptvorteil des H-Kennzeichens ist die Steuerersparnis. Nachfolgend ein Text vom TÜV Süd und dem DEUVET in dem beschrieben wird welche Voraussetzungen ein Fahrzeug erfüllen muß, um ein H-Kennzeichen erhalten zu können.

Anforderungskatalog für die Erteilung eines H-Kennzeichens

Vorbemerkungen
Grundsätzlich muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein (vgl. H-Kennzeichen). Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten zehn Jahren der Zulassung erfolgt, d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. (Ein Hot-Rod kann also nur dann ein H-Kennzeichen erhalten, wenn der Umbau älter als 20 Jahre ist.) Die Fahrzeuge und die Umbauten müssen der StVZO entsprechen. So sind z.B. scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.
Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein, d.h. die Hauptuntersuchung muss bestanden werden und es muss mindestens die
Zustandsnote 3 haben.

Anforderungskatalog

Identität
Die originale FIN (Fahrzeug-Identnummer) muss vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN haben, erhalten vom TÜV eine Teileprüfnummer (TP-Nummer). Nicht mehr zulässig ist es, dass sich der Fahrzeugbesitzer selbst eine Fahrzeug-Identnummer ausdenkt, er kann sich aber nach § 59 Abs. 3 StVZO von der Zulassungsstelle eine FIN zuteilen lassen. Bis 1.10.69 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren bzw. einzuschlagen oder auf einem separaten aufgenietetem Blechschild anzubringen. Das ist nicht zu beanstanden.  Der Motor-Typ muss nachvollziehbar sein, entweder durch die Gussnummer, die Motor-Nummer oder durch genaue Kenntnis der optischen Erscheinung. Alle diese Nachweise hat der Halter zu erbringen.

Karosserie/Äußeres Erscheinungsbild

Lack
Ein Original-Farbton kann nicht mehr gefordert werden, Unilackierungen, Metallic-Lacke oder Zweifarbenlackierungen sind in allen Farben zulässig. Mehrfarbenlackierungen dürfen aber nur dann anerkannt werden, wenn sie original angeboten wurden. Gemusterte Lacke oder Paintbrushmotive werden nicht anerkannt. Eine Ausnahme ist eine zeitgenössische Reklamebeschriftung z.B. auf einem Lieferwagen. (Auch ein pinkfarbener 11 CV wäre also zulässig, auch in der Kombination mit mintgrünen Kotflügeln. Unzulässig wäre aber der zusätzlich rot gefärbte Kofferraumdeckel - das wäre dann eine nicht originale Mehrfarbenlackierung) Der Lack muss in einem ordentlichen Zustand sein, Originale Patina und kleinere Kratzer und Dellen in geringer Zahl sind akzeptabel. Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr Schönheits- fehler sind möglich. Die Zustandsnote '3' ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Während bei der 'normalen' Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO der TÜV nur auf sicherheitsrelevante Mängel achtet und z.B. auch durchgerostete Türen, Radläufe etc. akzeptiert, kann so etwas beim Oldtimergutachten nicht durch gehen. 'Rostlauben' erhalten kein H-Kennzeichen.

Blech
Umbauten (z.B. von der Limousine zum Cabrio) sind in der Regel nicht möglich. Akzeptiert werden sie, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im   offiziellen Angebot des Herstellers gegeben hat (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio.) Akzeptiert wird auch bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen ein Tausch mit zeittypischer Karosse, auch wenn diese in jüngerer Zeit hergestellt wurde (z.B. Rolls Royce Leichenwagen in Open Tourer). GfK (Glasfaser)-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, wenn ihr Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und diese Teile keine tragende Funktion haben, bzw. zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Komplett-Karossen aus GfK werden nicht akzeptiert.

Äußeres Erscheinungsbild
Keine äußerlich sichtbaren Unfallschäden und keine größeren Dellen. Weitgehend frei von Rost Originales Erscheinungsbild muss erhalten sein.

Rahmen und Fahrwerk

Rahmen
Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein.

Fahrwerk
Nur Original-Fahrwerk. Keine Höher- oder Tieferlegung (wenn nicht damals schon als legales Zubehör angeboten). Keine Verstell-Achsen. Nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (ggf. härtere Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen).

Motor und Antrieb

Motor
Nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps zulässig oder anderer, mindestens 30 Jahre alter Motor des gleichen Herstellers, oder bau- gleicher Motor des gleichen Herstellers mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung, oder Motor eines anderen Herstellers, wenn der schon vor mindestens 20 Jahren eingebaut wurde.

Beispiele:
Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren = ok Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL (nicht aber der Doppelnockenwellenmotor der späteren Modelle) Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala), nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID. (Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte Motorenbestückung zu achten, der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen. Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor aus der 123 Baureihe mit gleicher Leistung Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 oder mindestens 20 Jahre alt  (2,0Liter-V6 mit gleicher Leistung. Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei Nicht-Original-Motoren). Nicht-Original-Vergaser können anerkannt werden, wenn es sich um die gleiche Bauart (Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder um einen zeitgenössischen Umbau. Nachrüstung mit Kat ist möglich.

Getriebe
Die Umrüstung der Getriebeart (z.B. auf Automatik) ist nur dann möglich, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges solche Getriebe vom Hersteller angeboten wurden. Ansonsten gilt das beim Abschnitt 'Motor' Gesagte sinngemäß.

Bremsen, Lenkung, Reifen/Räder, Auspuffanlage

Bremsen
Umbausätze von Seilzug auf Hydraulik werden akzeptiert  Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur zulässig, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung serienmäßig war (z.B. bei Jaguar XK, aber nicht bei Ford Thunderbird 1957 und Thunderbird 1970, da es sich hier um völlig unterschiedliche Fahrzeuge handelt.)  Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt.

Lenkung
Nachfertigung von Originallenkräder sind erlaubt Holzlenkräder sind nur zulässig, wenn sie original sind oder originalgetreu nachgebaut. Nachbauten müssen Originalmaße aufweisen  Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur zulässig, wenn sie wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich (!) aus dieser Zeit stammen Umbau auf Servolenkung kann akzeptiert werden, wenn diese Lenkungsart in der Baureihe serienmäßig vorkam Servolenkung aus einem anderen Modell des gleichen Herstellers kann akzeptiert werden, wenn diese der StVZO entspricht und die Ausführung des Lenkgetriebes beibehalten wird.

Reifen/Räder
Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör Werksfreigegebene Umrüstungen  Reifengröße maximal '2 Nummern' breiter als am Original (z.B. Käfer 175/70SR15 statt 155R15). Umrüstungen, die nachweislich (!) bereits vor 20 Jahren vorschriftsmäßig ausgeführt  wurden. Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehenen Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen wurden.  Umbereifung von Diagonal- auf Radial-Reifen ist möglich.  Unterschiedliche Reifengrößen hinten und vorne nur dann, wenn ab Werk vorgesehen.

Auspuffanlage
Original oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl) Fremdanlage dann, wenn sie optisch dem Original entspricht und keine Änderung im Geräusch-/Abgas und Leistungsverhalten eintritt. Kat ist möglich.

Ausstattung, Elektrik/Beleuchtung, Zubehör

Ausstattung
Es wird weitgehende Originalität verlangt. So ist ein Käfer mit Porschearmaturen nicht möglich, wohl aber Armaturen von einem jüngeren Käfer. Umrüstung der Innenausstattung auf Leder/Kunstleder oder andere Stoffe ist möglich, nicht aber das optische Aufmotzen z.B. durch Zebrafell (andere 'unauffällige' Fellbe- züge sind möglich). Andere Sitze aus späteren Modellen des gleichen Herstellers können eingebaut werden, nicht aber Sitze eines anderen Herstellers (z.B. Mercedes-Sitze im VW-Bus). Allerdings ist eine zeitgenössische Umrüstung möglich (Nachweis!).

Elektrik und Beleuchtung
Modernes Radio wird akzeptiert Modifikationen des Kabelbaumes und Umbau von 6V auf 12 V sind möglich Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich Umbau von Beleuchtungsteilen (Rechteckscheinwerfer an Käfer, Manta Rückleuchten an Mercedes) ist nicht statthaft, außer, wenn es zeitgenössisches Zubehör ist.

Zubehör
Zeitgenössisches Zubehör ist möglich, wenn es StVZO-Vorschriften entspricht (z. B. Sonnenschute). Ggf. ist Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.

Nutzfahrzeuge
Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie nicht zulässig (z.B. Lkw in Pkw) Umbau zum Wohnmobil nicht zulässig, außer, wenn schon vor 20 Jahren erfolgt.

Krafträder
Originaltank oder im Einzelfall auch Tank vom Nachfolgemodell (nach Rück- sprache mit Oldtimerspezialisten) oder Nachbauten von Originaltanks Originalauspuff oder originalgetreuer Nachbau (Ausnahmen bei Vorkriegsmodellen möglich) Analog wird auch bei Sitzen/Sitzbänken entschieden.

Dieser Katalog wurde von den Oldtimerspezialisten des TÜV Süd gemeinsam mit den Vertretern des DEUVET entwickelt. www.deuvet.de

 

www.vw1302.de